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BGB § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

BGB § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

[ Auszug: Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist ni ... ]